AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die folgenden Bestimmungen sind nur in ihrer deutschen Fassung rechtsverbindlich. Die englische Fassung versteht sich lediglich als Übersetzung.


I. Geltungsbereich

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Verträge/Aufträge, insbesondere von Beratungs-, Seminar- , Prüfungs-, Underwriting-, Produktentwicklungs-, Produktkonzeptions-, Versicherungsvertragsbearbeitungs-, Schadensbearbeitungs- oder Gutachtenaufträgen, die die GtE GmbH Gesellschaft technischer (nachfolgend GtE genannt), übernimmt. Das gilt auch für die Vermittlung von Verträgen durch die GtE an einen Dritten.
  2. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur dann und insoweit in den Auftrag/Vertrag einbezogen, als dies durch einen Geschäftsführer von der GtE ausdrücklich schriftlich anerkannt wird.


II. Leistungsgegenstand / Leistungszeit

  1. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftraggeber und der GtE im Zusammenhang mit dem Auftrag getroffen wurden, sind in einem schriftlichen Vertrag, einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder diesen Bedingungen von der GtE niedergelegt. Gegenstand des Vertrages ist grundsätzlich die im Auftrag näher beschriebene Beratungs-, Prüfungs-, Produktkonzeptions-, Produktentwicklungs-, Underwriting-, Versicherungsvertragsbearbeitungs- oder Gutachtenleistung etc. Die dort getroffenen Bestimmungen gehen den vorliegenden AGB vor. Ein bestimmter wirtschaftlicher oder sonstiger Erfolg wird ausdrücklich nicht geschuldet. Insbesondere sind alle im Rahmen der Vertragsabwicklung durch die GtE abgegebenen Ratschläge, Hinweise, Gutachten, Konzepte, Vertragspolicen oder Stellungnahmen ausschließlich Vorschläge an den Auftraggeber. Diese Vorschläge sollen der Verbesserung des begutachteten Risikos, des Schadenmanagements, der Versicherungsprodukte/-policen und Auftraggeberkenntnisse dienen, ohne dass damit bei Umsetzung einzelner oder aller Empfehlungen eine erhöhte Sicherheit garantiert oder gewährleistet werden kann.
  2. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass nur die von ihm zugänglich gemachten Unterlagen, Objekte, Einrichtungen und Netzwerke etc. beurteilt werden. Die GtE muss nicht vorgelegte oder zugängliche Unterlagen, Objekte, Einrichtungen, Netzwerke etc. nicht berücksichtigen.
  3. Die GtE ist in Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, zur Durchführung des Auftrags sachverständige externe Berater im Namen des Auftraggebers zu beauftragen. Deren Leistung ist nicht Gegenstand der Vertragspflichten der GtE. Ansprüche gleich welcher Art, die aus dieser Beauftragung resultieren, entstehen ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem durch die GtE beauftragten Dritten.
  4. Besteht der Auftrag der GtE darin, den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln, so wird der auszuwählende Vertragspartner nach bestem Wissen und Gewissen ausgewählt. Dessen Leistung oder Leistungsbereitschaft ist ebenfalls nicht Gegenstand der Vertragspflichten der GtE.
  5. Besteht der Auftrag der GtE darin, die Schadensbearbeitung für den Auftraggeber zu übernehmen, so handelt die GtE gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner aus dem Versicherungsvertragsverhältnis ausschließlich im Auftrag des Auftraggebers und nicht im eigenen Namen.
  6. Leistungszeiten oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Falls die GtE schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten kann oder aus sonstigen Gründen in Verzug gerät, hat der Auftraggeber der GtE eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.


III. Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber stellt der GtE rechtzeitig alle Informationen und Unterlagen, die für die Auftragsausführung von Bedeutung sein könnten, ohne besondere Aufforderung zur Verfügung. Insbesondere eröffnet der Auftraggeber den jederzeitigen Zugang während der normalen Geschäftszeiten zu den für die Vertragsabwicklung notwendigen Objekten, Einrichtungen, Netzwerken etc. Auf Anforderung der GtE stellt der Auftraggeber unverzüglich kompetente Mitarbeiter zur Verfügung, die selbständig Entscheidungen im Namen des Auftraggebers zu treffen befugt sind. Die GtE hat das Recht jederzeit einen bereitgestellten Mitarbeiter abzulehnen und umgehenden Ersatz zu verlangen.
  2. Die GtE hat davon auszugehen, dass die vom Auftragnehmer bei der Durchführung des Auftrages bereitgestellten Daten, Unterlagen, Dokumentationen, Verträge, Geräte etc. richtig und vollständig sind. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Zahlen, Unterlagen und Dokumentationen und bereitgestellten Objekte ist nur dann Leistungsgegenstand, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist oder sich die Prüfungspflicht aus dem Wesen des Auftrags ergibt.
  3. Soweit die GtE gemäß Ziffer II. 5 für den Auftraggeber die Schadensbearbeitung übernimmt und der jeweilige Vertragspartner aus dem Versicherungsvertragsverhältnis Ansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund gegen die GtE erhebt, stellt der Auftraggeber die GtE von diesen Ansprüchen frei und übernimmt die Kosten einer Rechtsverteidigung der GtE.


IV. Vergütung / Aufrechnung

  1. Die Vergütung wird mit Zugang der Rechnung zur sofortigen Zahlung fällig. Ist der Zugang der Rechnung unsicher, ist die Vergütung mit Abschluss der Arbeiten durch die GtE fällig. Skonto gilt nicht als vereinbart.
  2. Die Abrechnung erfolgt nach der jeweils gültigen Honorartabelle, dem vereinbarten Festpreis, Stundensatz- oder Tagessatz zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die vereinbarte Vergütung ist schriftlich durch Vertrag oder Auftragsbestätigung zu vereinbaren. Mündliche Nebenabreden oder Änderungen gelten als nicht zwischen den Vertragsparteien getroffen. Reisezeiten und Fahrtkosten und sonstige Aufenthaltskosten werden mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung zusätzlich berechnet. Der Auftraggeber kann die jeweils geltende Honorartabelle jederzeit zur Einsicht anfordern. Bei Streitigkeiten über die Abrechnung der Vergütung gelten mindestens die Vergütungs- und Abrechnungssätze der bei Vertragsschluss gültigen GtE-Honorartabelle.
  3. Die dem Auftraggeber bekannt gegebenen Vergütungssätze für Leistungen und Aufwandskosten können von der GtE erstmals 12 Monate nach Unterzeichnung des Vertrages geändert werden. Die GtE informiert den Auftraggeber schriftlich über die Änderungen. Bis zur Mitteilung über die Änderung ist nach den bis dahin geltenden Sätzen abzurechnen. Die Änderung erfolgt zum Ausgleich der gestiegenen Personalkosten und sonstigen Kosten.
  4. Der Auftraggeber kommt auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er die Vergütung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlt. Gerät der Auftraggeber in Verzug, ist die GtE berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an, Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch die GtE bleibt vorbehalten.
  5. Der Auftraggeber kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertrag/Auftrag beruht.


V. Haftung oder Aufwendungsersatz des Auftraggebers

  1. Soweit der Vertrag aufgrund eines im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegenden Umstandes nicht durchgeführt wird, hat die GtE mindestens Anspruch auf pauschalen Ersatz des gesamten für den Auftrag vereinbarten Honorars, soweit ein Pauschalhonorar oder Festpreis vereinbart gewesen ist, zzgl. aller bis dahin entstandenen Aufwendungen. Dem Auftraggeber bleibt unbenommen, nachzuweisen, dass der tatsächliche Aufwand der GtE wesentlich niedriger gewesen ist.
  2. Ist die Vergütung des Auftrages nach Stunden-, Tagespauschale oder Honorartabelle vereinbart, so hat der Auftraggeber mindestens den tatsächlichen Leistungsaufwand und alle bis dahin entstandenen Aufwände zu ersetzen.
  3. Die GtE ist grundsätzlich berechtigt, anstelle der Ansprüche gemäß Ziffer V.1. und V.2. einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 10 % des Auftragswertes zu fordern. Dem Auftraggeber bleibt es unbelassen, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.


VI. Gewährleistung 

Soweit die GtE wegen einem Mangel der Leistung zur Gewährleistung verpflichtet ist, kann der Auftraggeber zunächst nur das Recht zur Nachbesserung fordern. Erst nach mindestens zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung innerhalb angemessener Frist kann der Auftraggeber Minderung geltend machen oder vom Vertrag zurücktreten.


VII. Haftung

  1. Die GtE haftet für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie Arglist der GtE, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der GtE keine vorsätzliche Pflichtverletzung nachgewiesen wird, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  2. Die GtE haftet für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Die GtE haftet diesbezüglich nur begrenzt auf den nach Art des Auftrages vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden; dies gilt auch für seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.


VIII. Verjährung

Die Verjährungsfrist für Haftungsansprüche beträgt vom Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit der GtE gerechnet 12 Monate.


IX. Urheberrechte / Nutzungsrechte/Eigentumsvorbehalt

  1. Der Auftraggeber erhält das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht, die Leistungen der GtE gemäß den nachfolgenden Einschränkungen zu nutzen. Die urheberechtlich relevanten Leistungen dürfen ohne schriftliche Zustimmung der GtE nicht vervielfältigt, veröffentlicht, anderweitig Dritten zur Verfügung gestellt oder zum Gegenstand von Anfragen bei Dritten gemacht werden.
  2. Ein Übergang der in Ziffer 1 genannten Nutzungsrechte sowie ein Eigentumsübergang an den von der GtE gegebenenfalls überreichten Sachen erfolgt erst mit vollständiger Zahlung der Vergütung.


X. Sachen und Unterlagen des Auftraggebers, Aufbewahrung

  1. Hat die GtE zum Zwecke der Vertragsausführung Sachen und Unterlagen des Auftraggebers erhalten, sind diese mit der Beendigung der Vertragsausführung vom Auftraggeber auf eigene Kosten zurückzunehmen.
  2. Nimmt der Auftraggeber die Sachen und Unterlagen nicht unmittelbar bei Beendigung des Auftrages zurück, so ist die GtE zu einer Aufbewahrung der Sachen und Unterlagen für die Dauer von drei Monaten verpflichtet. Während dieser Zeit hat die GtE nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Nach Ablauf von drei Monaten kann die GtE über die in ihrem Besitz befindlichen Sachen und Unterlagen frei verfügen, insbesondere vernichten. Nach Ablauf dieser Frist wird die GtE den Auftraggeber hierauf nochmals gesondert hinweisen.


XI. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen, Sonstiges

  1. Mitarbeiter der GtE sind nicht bevollmächtigt, von den AGB abweichende Individualvereinbarungen abzuschließen. Solche Vereinbarungen können wirksam nur mit den Geschäftsführern bzw. deren Genehmigung getroffen werden. Sie bedürfen der Schriftform.
  2. Mündliche, in Bezug auf den Vertrag getroffene Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die GtE.
  3. Sollte eine Regelung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages oder dieser AGB nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich vielmehr, in einem derartigen Fall eine wirksame und durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung zu setzten, die den wirtschaftlichen und ideellen Bestimmungen innerhalb der gesetzlichen Grenzen soweit wie möglich entspricht.


XII. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Auf alle Vertragsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und der GtE findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
  2. Erfüllungsort ist Berlin. Gerichtsstand ist, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist und in dieser Eigenschaft den Auftrag erteilt hat, ebenfalls Berlin.


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